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460 24 170

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 1. April 2025 (460 24 170)

Basel-Landschaft · 2025-04-01 · Deutsch BL

Einziehung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2).

E. 2 Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB setzt einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) voraus. Zwischen den eingezogenen Gegenständen und der Anlasstat muss ein hinreichend konkreter Konnex gegeben sein; die fraglichen Gegenstände müssen zur Begehung der Anlasstat gedient haben oder dazu bestimmt gewesen sein (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sein (Tatprodukte). Zusätzlich zu diesem Deliktskonnex wird eine konkrete Gefährdung verlangt. Das Gericht hat im Sinn einer Gefährdungsprognose zu evaluieren, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Eigentümers zukünftig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 150 II 519 E. 4.6; 149 IV 307 E. 2.4.1). An die Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass bei der Belassung des Gegenstands in den Händen des Täters eine entsprechende Gefährdung wahrscheinlich ist (BGE 127 IV 203 E. 7b; 124 IV 121 E. 2a; BGer 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2).

E. 2.1 Mit der Teilrechtskraftsbescheinigung vom 29. September 2023 wurden die damals bereits rechtskräftigen Punkte des Urteils des Kantonsgerichts vom 3. August 2023 festgestellt. Dies braucht hier nicht wiederholt zu werden.

E. 2.2 Der Beschuldigte hat die mit Urteil des Kantonsgerichts vom 3. August 2023 in den Dispositivziffer III/1.b und c angeordnete Einziehung der Beschlagnahmepositionen G 29040 (4 Mobiltelefone), G 39251 (3 Mobiltelefone), G 39234 (1 Mobiltelefon Nokia), G 44904 (1 Mobiltelefon Sony) und G 44911 (1 Mobiltelefon Nokia) mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht hat in dieser Hinsicht die Beschwerde mit Urteil vom 10. Juli 2024 abgewiesen. Insoweit ist das vorgenannte Urteil des Kantonsgerichts folglich rechtskräftig. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Festsetzung der Höhe der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren.

E. 2.3 Nachdem das Bundesgericht im Urteil vom 10. Juli 2024 erkannt hat, dass der vom Beschuldigten anhängig gemachte Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 7'500.− wegen der Vernichtung des Omega-Garden-Rads noch im Streit liegt, ist die in der Dispositiv-Ziffer I/g betreffend den Beschuldigten des Urteils des Kantonsgerichts vom 3. August 2023 bescheinigte Rechtskraft des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids auf den Antrag des Beschuldigten um Herausgabe des Omega-Garden-Rads aufzuheben. C. Herausgabe von Daten Wie bereits festgestellt, ist die Einziehung der Beschlagnahmepositionen der fraglichen zehn Mobiltelefone (G 29040, G 39251, G 39234, G 44904 und G 44911) mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2024 rechtskräftig geworden. Der vom Beschuldigten erst mit Eingabe vom 16. September 2024 gestellte Antrag, es sei vor der Vernichtung dieser Mobiltelefone eine Datensicherung durchzuführen und ihm herauszugeben, erweist sich folglich als verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Das Begehren des Beschuldigten um Herausgabe der Daten auf dem Weg der Akteneinsicht kommt einer unzulässigen Umgehung der Sperrwirkung der Rechtskraft der angeordneten Einziehung dieser Mobiltelefone gleich. Da dieses Vorgehen keinen Rechtsschutz verdient, ist auf den vorerwähnten Antrag ebenfalls nicht einzutreten. II. E INZIEHUNG A. Rechtliche Grundlagen 1. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).

E. 3 Die Sicherungseinziehung unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV), da sie in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV eingreift. Daher muss die Sicherungseinziehung zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Insbesondere bei einer problemlosen Wiederbeschaffungsmöglichkeit kann die Eignung in Frage stehen. Ausserdem darf sie nicht weiter gehen, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 150 II 519 E. 4.6; 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1). Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig im engeren Sinne sein, d.h. zwischen dem anvisierten Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen (BGer 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.3). In Art. 69 Abs. 2 StGB ist die Verwertung des eingezogenen Gegenstands nicht ausdrücklich vorgesehen. Stellt jedoch der Gegenstand nur in den Händen des Täters eine Gefahr dar, gebietet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Sache zu verwerten und den Erlös an den Berechtigten herauszugeben (BGE 135 I 209 E. 3.3.2; OGer BE BK 20 440 vom 19. Januar 2021 E. 7.2; Thommen , in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, N. 302 zu Art. 69 StGB). B. Konkrete Beurteilung BA. Elektronische Geräte Wie im Urteil des Kantonsgerichts vom 3. August 2023 festgestellt, wurde der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren rechtskräftig wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen. Er nutzte den Laptop HP samt dem Netzteil (G 49073) und den Drucker HP Office Jet (G 49074) bei der Ausführung dieser Tat (S. 3, act. 92.03.001 ff.). Damit ist der Deliktskonnex dieser beiden Gegenstände gegeben. Indes hat die Staatsanwaltschaft nicht dargelegt, dass bei einer Rückgabe der Gegenstände an den Beschuldigten von diesen künftig eine Gefährdung ausgehen könnte. Eine entsprechende Gefährdung ist nicht erkennbar, da die versuchte Nötigung ein singuläres, bereits längere Zeit zurückliegendes Verhalten des Beschuldigten darstellt. Ausserdem ist die Einziehung zur Erreichung des Sicherungszwecks offensichtlich nicht geeignet, weil der Beschuldigte problemlos jederzeit einen Laptop und Drucker kaufen könnte. Da die Sicherungseinziehung nach dem zuvor Erwogenen zudem keinen Strafcharakter hat, ist die von der Vorinstanz verfügte Einziehung – auch wenn diese Gegenstände mittlerweile nur noch einen geringen Wert aufweisen dürften – unverhältnismässig. Daraus folgt, dass der Laptop HP mit dem Netzteil (G 49073) und der Drucker HP (G 49074) dem Beschuldigten zurückzugeben sind. BB. Omega-Garden-Rad Ab Sommer 2011 betrieben der Beschuldigte und T. in U. eine Indooranlage zur Kultivierung von illegalen Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von mehr als einem Prozent. Ab Februar 2012 geschah dies auch gemeinsam mit W. . Ab Ende Februar 2013 verarbeiteten sie illegale Hanfpflanzen im Lagerraum an der V. strasse 4 in X. . Bei der Durchsuchung dieses Lagerraums am 5. Juni 2013 wurde das noch verpackte Omega-Garden-Rad sichergestellt (act. 86.15.002 ff.). Es scheint, dass dieses Gerät speziell dafür entwickelt wurde, um Cannabis drinnen anzubauen. Es liegt auf der Hand, dass dieses Gerät für das heimliche Anbauen von illegalen Hanfpflanzen im Innern eines Gebäudes besonders geeignet ist. Es wird weder dargetan noch ist ersichtlich, dass derartige Anbaumethoden mit beträchtlichen Investitionskosten in der Landwirtschaft Anwendung finden. Auch wenn das Omega-Garden-Rad noch verpackt war, erscheint es als äusserst unwahrscheinlich, dass dieses Gerät im Wert von Fr. 7'500.− angeschafft wurde, ohne es nutzen zu wollen. Vor diesem Hintergrund kann nur geschlossen werden, dass das Omega-Garden-Rad im Sinne von Art. 69 StGB zur Begehung einer Straftat bestimmt war. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (Verurteilung am 25. Januar 2006 durch das Landgericht Y. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten; Verurteilung am 12. Oktober 2009 durch das Tribunal Correctionnel Z. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, S. 1, PD Beschuldigter act. 01.02.002 ff.) und der Verurteilung durch das Kantonsgericht vom 16. Januar 2019 unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Strafe von 27 Monaten muss ausserdem befürchtet werden, dass er das Omega-Garden-Rad bei einer Aushändigung für einschlägige Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwenden könnte. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine Verwertung des Omega-Garden-Rads ein beträchtliches Risiko für die Volksgesundheit mit sich bringen würde: Es ist kaum zu erwarten, dass dieses durch einen Erwerber in der Landwirtschaft zur Produktion unbedenklicher Pflanzen verwendet wird; vielmehr muss wegen seiner besonderen Eignung ernsthaft befürchtet werden, dass ein Erwerber es zur Aufzucht illegaler Hanfpflanzen verwenden könnte. Wäre das Omega-Garden-Rad im Rahmen des Untersuchungsverfahrens nicht versehentlich entsorgt worden, hätte das Sachgericht daher nicht dessen Verwertung, sondern Vernichtung anordnen müssen. Demnach ist dem Beschuldigten durch die irrtümliche Vernichtung des Omega-Garden-Rads bereits im Untersuchungsverfahren kein Schaden entstanden, weshalb ihm kein Schadenersatzanspruch zusteht. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Geldsumme von Fr. 7'500.− als Schadenersatz für das vernichtete Omega-Garden-Rad und Verrechnung dieses Betrags mit den Verfahrenskosten ist somit abzuweisen. III. Kosten und Entschädigung BA. Kosten

a. Erstes Berufungsverfahren Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung im Schuldpunkt einen Freispruch im geringfügigen Anklagefall 1.4 Abs. 1 und unterliegt hingegen mit dem Antrag auf Freispruch im Anklagefall 2.1. Im Strafpunkt erscheint er sodann zu mehr als der Hälfte als erfolgreich. Ausserdem dringt er mit seinem Rechtsbegehren betreffend das Beschlagnahmegut in gewissem Masse durch. Im Weiteren sind seine Anträge zu den Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Prozesses in erheblichem Umfang erfolgreich. Ferner erwirkt er eine Aufhebung der sofortigen Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess. Zudem ist die verschiedentlich festgestellte Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz bei der Kostenverlegung zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, soweit die Kosten in den betreffenden Punkten zufolge Obsiegens des Letzteren ohnehin nicht bereits zulasten des Staats gehen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind somit dem Beschuldigten die ihn betreffenden Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 21'375.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 21'137.50 und Auslagen von Fr. 237.50) zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen.

b. Zweites Berufungsverfahren Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren haben ausser Ansatz zu bleiben, nachdem die teilweise Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu verantworten ist.

c. Drittes Berufungsverfahren Die Durchführung des dritten Berufungsverfahrens hat ebenfalls keine Partei zu verantworten. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 3'050.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 3’000.− und den Auslagen von pauschal Fr. 50.−) sind folglich auf die Staatskasse zu nehmen. BB.  Entschädigung der amtlichen Verteidigung/Rückzahlungspflicht

a. Erstes Berufungsverfahren Für die der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung ist der Beschuldigte aufgrund von Art. 135 Abs. 4 StPO im hälftigen Umfang (Fr. 6'677.40) zur Rückzahlung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

b. Zweites Berufungsverfahren Da dem Beschuldigten im zweiten Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt wurden, besteht in diesem Verfahren keine Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung.

c. Drittes Berufungsverfahren Für das dritte Berufungsverfahren bleibt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten festzusetzen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.− zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer vom 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.1). Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, war aufgrund der beiden bundesgerichtlichen Verfahren und des zweiten Berufungsprozesses mit dem vorliegenden Fall bereits vertraut. Angesichts dessen und der sehr einfachen Sachlage erscheint für die notwendigen Bemühungen im dritten Berufungsverfahren die Entschädigung eines Zeitaufwands von zwei Stunden zu je Fr. 200.−, von Auslagen von Fr. 20.− und der Mehrwertsteuer von Fr. 34.− als angemessen. Diese Entschädigung von total Fr. 454.− ist dem amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse zu entrichten. Weil dem Beschuldigten im dritten Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt wurden, besteht in diesem Verfahren keine Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung.

Dispositiv
  1. Juli 2017 bzw. das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Januar 2019 bzw. das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. August 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Verwertung eingezogen oder im Falle der Nichtverwertbarkeit vernichtet (Art. 69 StGB): - G 29040: 4 Mobiltelefone - G 39251: 3 Mobiltelefone Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezoge n (Art. 69 StGB): - G 39234: 1 Mobiltelefon Nokia - G 44904: 1 Mobiltelefon Sony - G 44911: 1 Mobiltelefon Nokia Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel wird für die amtliche Verteidigung von A. im zweiten Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'269.55 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. II.a) Auf den Antrag des Beschuldigten, es sei von den einzuziehenden zehn Mobiltelefonen (G 29040, G 39251, G 39234, GG 44904 und G 44911) vor Vernichtung eine Datensicherung durchzuführen und ihm herauszugeben bzw. es sei ihm die vorhandene Datensicherung (act. 16.01.21 und 53.06.001) vorab im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen, wird nicht einge treten . b) In Abänderung der Dispositivziffer III/1.b des Urteils des Kantonsge richts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. August 2023 wer den die folgenden beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils bis drei Monate danach auf erstes Verlangen unter Aufhebung der Beschlagnahme herausgegeben . Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden diese Gegenstände vernichtet. - G 49073: 1 Laptop HP mit Netzkabel - G 49074: 1 Drucker HP Office Jet c) Die in der Dispositiv-Ziffer I/g betreffend den Beschuldigten des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. August 2023 bescheinigte Rechtskraft des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids hinsichtlich des Antrags des Beschuldigten um Herausgabe des Omega-Garden-Rads wird aufgehoben . Der Antrag des Beschuldigten, es sei ihm für die Vernichtung des Omega-Garden-Rads eine Entschädigung von Fr. 7'500.− zuzusprechen und diese mit den Verfahrenskosten zu verrechnen, wird abgewiesen . III. Die den Beschuldigten betreffenden Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 21'375.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 21'137.50 und Auslagen von Fr. 237.50) werden zur Hälfte (Fr. 10'687.50) dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte (Fr. 10'687.50) auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskosten des zweiten Berufungsverfahrens (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen) fallen ausser Ansatz. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens von total Fr. 3’050.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 3’000.− und den Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden auf die Staatskasse genommen. IV. Der Beschuldigte hat dem Kanton Basel-Landschaft die für das erste Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang der Hälfte, ausmachend Fr. 6'677.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die dem Beschuldigten im zweiten Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im dritten Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 454.− (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Für diese im dritten Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Vizepräsidentin Lea Hungerbühler Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 1. April 2025 (460 24 170) Strafprozessrecht Prüfungsumfang im Rückweisungsverfahren Nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht darf das Kantonsgericht lediglich über die vom Bundesgericht aufgehobenen Punkte neu entscheiden. Alle übrigen Teile des Urteils bleiben verbindlich. Die Einziehung der Mobiltelefone ist aufgrund der Bestätigung durch das Bundesgericht rechtskräftig. Der erst im Rückweisungsverfahren gestellte Antrag auf Herausgabe der auf den Mobiltelefonen gespeicherten Daten erweist sich daher als verspätet und ist unbeachtlich (E. I/A und C). Strafrecht Einziehung Die Sicherungseinziehung setzt einen Zusammenhang mit einer Straftat voraus. Eingezogen werden können nur Gegenstände, die zur Tatbegehung dienten oder bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Tat hervorgebracht wurden (Tatprodukte). Neben diesem Deliktskonnex ist eine konkrete Gefährdung erforderlich, wobei keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (E. II/A). Die Sicherungseinziehung unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Stellt jedoch der Gegenstand nur in den Händen des Täters eine Gefahr dar, gebietet die Verhältnismässigkeit, die Sache zu verwerten und den Erlös an den Berechtigten herauszugeben (E. II/A). Besetzung Vizepräsidentin Lea Hungerbühler, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Daniel Häring, Richterin Isabella Schibli, Richter Markus Clausen; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Uraniastrasse 40, 8001 Zürich, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts) Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

14. Juli 2017 (300 16 207); Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Januar 2019 (460 17 254); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom

19. August 2020 (6B_193/2020, 6B_224/2020); Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

3. August 2023 (460 20 203); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Juli 2024 (6B_1115/2023) A. Zum Verfahrensgang bis zum Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. August 2023 kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. B. Das Kantonsgericht entschied mit Urteil vom 3. August 2023 in Bezug auf A. Folgendes: I. Es wird festgestellt , dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2017 bzw. das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: A. a. A. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit), der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Betrugs sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten , davon 13,5 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 5. Juni 2013 bis zum 7. November 2013 sowie vom 14. April 2015 bis zum 18. Dezember 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 405 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. b. A. wird von der Anklage der Geldwäscherei (Ziff. 1.5 der Anklageschrift) und der mehrfachen Geldwäscherei (Ziff. 2.2 der Anklageschrift) sowie von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) freigesprochen . c. A. wird bei seiner Anerkennung behaftet , der Gemeinde E. Fr. 38‘469.10 zu bezahlen. d. A. wird dazu verurteilt, dem Staat eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 29‘000.− zu bezahlen. Diese Ersatzforderung erlischt in dem Ausmass, als A. die von ihm anerkannte Forderung der Gemeinde E. im Betrag von Fr. 38‘469.10 (Ziff. III/6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) bezahlt. e. (…) f. Betreffend die Anträge von A. auf Herausgabe eines Teils des Beschlagnahme-guts an ihn wird verfügt, dass folgende beschlagnahmte Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beschuldigten A.      zurückgegeben werden: zu den Akten genommen werden: g. Auf den Antrag von A. auf Herausgabe des Omega-Garden-Rads wird nicht ein getreten . h. (…) i. (…) j. (…) k. (…) l. Die ordentlichen Kosten des A. betreffenden [ersten] Berufungsverfahrens werden auf Fr. 21'375.− festgesetzt (47,5 % von Fr. 45‘000.− [bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 44‘500.− und Auslagen von Fr. 500.−]). m. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter von A. , Rechtsanwalt Markus Steiner, [für das erste Berufungsverfahren] ein Honorar in der - G 29037: 4 Mobiltelefone [...] - G 29033: lMEl Unterlagen [...] - G 29039: Ausländische SIM-Karte [...] - G 29034: diverse Schlüssel [...] - G 29079: Grundkarte zu SIM-Karte [...] - G 29084: 3 Schlüssel [...] - G 29080: lMEl Unterlagen [...] - G 29076: Swisscom Vertrag [...] - G 29087: Mobiltelefon Nokia [...] - G 29064: IMEI und Grundkarte zu SIM-Karte [...] - G 44903: 4 Mobiltelefone [...] - G 39248: USB-Stick Kingston [...] - G 29027: Mac Book mit Tasche [...] - G 42128: Quittungen B. bank [...] - G 42129: Brief aus Holzkästchen [...] Höhe von Fr. 12‘400.− (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 954.80 Mehrwertsteuer, total Fr. 13‘354.80, zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. (…) III. A. 1. a Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden A.    nach Rechtskraft dieses Ur teils bis drei Monate danach auf erstes Verlangen unter Aufhebung der Beschlagnahme her ausgegeben . Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten: - G 29145: Unterlagen EFH-F. - G 29146: Unterlagen F. mit Ausnahme der Baupläne „Ferienhäuser in F. “ - G 29147: Unterlagen Verträge (ersatzweise Kopie des betreffenden Vertrags) - G 29148: Unterlagen E-Mail - G 29149: Unterlagen Buchhaltung - G 29150: Unterlagen Steuererklärung - G 29151: Unterlagen D. bank - G 29152: Unterlagen G. - G 39235: 2 Notizzettel - G 39236: 1 Schlüssel Keso - G 39237: 3 Schlüssel - G 39242: Schriftsachen und Notizen - G 39243: diverse Schriftsachen - G 39244: diverse Handnotizen - G 39245: diverse Handnotizen - G 39246: 1 Notizblock Atami - G 39247: 1 Couvert mit Notizen - G 39249: 1 Schlüssel KABA - G 39250: diverse Notizen - G 39253: 4 Schlüssel - G 39254: diverse Quittungen - G 39256: 1 Buch „In$ide Job“ mit Versteck und Notizen - G 39257: diverse Schriftsachen - G 39258: diverse Schriftsachen und Notizen - G 39259: diverse Schriftsachen und Notizen - G 39260: 3 Bundesordner mit Unterlagen - G 39261: 1 Aktenmappe mit Unterlagen mit Ausnahme der beiden Growkataloge 1. b Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Verwertung eingezogen oder im Falle der Nichtverwertbarkeit vernichtet (Art. 69 StGB): - G 42133: 1 Holzkästchen [...] - G 44901: 1 Notizzettel - G 51826: 1 Plastiksack, weiss, mit ca. 10 kg Hanfsamen (Polizei BL) - G 51839: 1 Schlüsselanhänger [...] - G 29040: 4 Mobiltelefone - G 29043: 1 Wasserflasche - G 29045: 11 SIM-Karten mit Grundkarten - G 29047: 1 Duftspray - G 29050: 1 Duftspray - G 29051: Arbeitshandschuhe - G 29053: 1 Rolle Klebeband - G 29054: 1 Hammer - G 29081: 1 Muster eines Wachstumsdüngers - G 31537: 4 Säcke Hydrokorrels [...] - G 39251: 3 Mobiltelefone - G 44891: 2 Hygrostate Eberle - G 44895: 1 Bostitch - G 44898: 1 Eurostecker - G 44900: 1 Elektroverteiler - G 44902: 1 Thermostat - G 49073: 1 Laptop HP mit Netzkabel - G 49074: 1 Drucker HP Office Jet - G 51753: 36 Säcke mit je 70 l Gartenerde [...] - G 51754: 5 blaue Kunststofffässer mit Deckel [...] - G 51755: 1 Heizlüftgebläse Eurom, rot [...] - G 51756: 9 Pflanzenuntersätze Plastik [...] - G 51757: 1 Humifidicator (recte: Humidifier)/Entfeuchter Cezio [...] - G 51758: 1 Wasserschlauch, ca. 16 m, grün [...] - G 51759: 2 Lampenfassungen ohne Leuchtstoffröhre [...] - G 51760: 5 Steinwollmatten [...] - G 51761: 2 Lüftungsrohre aus Aluminium und 1 Aluminiumgitter [...] - G 51762: 4 Stehventilatoren [...] - G 51763: 1 Aluflexrohr, ca. 5 m, schwarz [...] - G 51764: 1 Lüftungsmotor [...] - G 51765: 1 Heizlüfter [...] - G 51766: 1 Steuergerät Prima Klima [...] - G 51767: 1 Heizlüfter [...] - G 51768: 1 Eimer mit einem Wasserschlauch, 1 Thermometer und 2 Sprühflaschen aus Plastik [...] - G 51769: 2 Lampenfassungen ohne Leuchtmittel [...] - G 51770: 1 Wasserstaubsauger Kärcher [...] - G 51773: 2 Aufhängeschienen aus verzinktem Blech [...] - G 51774: 1 Verlängerungskabel [...] - G 51775: 1 Lavabo mit Armatur und Wasserzuleitung [...] - G 51776: 1 Unterverteilung Steffen [...] - G 51777: 1 Eurosteckdose Sursum [...] - G 51778: 1 Litzenkabel mit Stecker und Kupplung [...] - G 51779: 10 m Litzenkabel Sursum mit Kupplung [...] - G 51780: 8 m Litzenkabel mit Kupplung Sursum [...] - G 51781: 2 Stecker ohne Kabel [...] - G 51782: 8 m Elektrokabel [...] - G 51783: 6 Filtermasken (Mundschutz) [...] - G 51784: 8 Messbecher [...] - G 51785: 1 Hygrostat 220 V [...] - G 51786: 2 LED-Stirnlampen [...] - G 51787: 2 Farbpinsel [...] - G 51788: 4 Doppelstecker weiss [...] - G 51789 : 1 gebrauchte Wasserpumpe [...] - G 51790: 1 m Litzenkabel, weiss [...] - G 51791: 3 schwarze Stecker ohne Kabel [...] - G 51792: 2 Kupplungen [...] - G 51793: 2 blaue Baumscheren [...] - G 51794: 2 Scheren [...] - G 51795: 1 Spezialschere, orange [...] - G 51796: 1 Pack Insektenfangkleber [...] - G 51797: 1 Pack Polierwatte [...] - G 51798: 8 Kanisterverschlüsse [...] - G 51799: 2 weisse Kanisterverschlüsse [...] - G 51801: 1 grüne Tragtasche [...] - G 51802: 1 Unterverteilung mit Sicherungen, Zeitschaltuhren und 1 m Anschlusskabel [...] - G 51803 : 1 Schachtel mit 15 Elektrostarter [...] - G 51804: 1 Schachtel mit Aluflexschlauch [...] - G 51805: 1 Schachtel mit Alurohr-Verbindungen [...] - G 51806: 1 Schachtel mit diverse Kabelresten [...] - G 51807: 1 Unterverteilung, weiss, mit diversen Kabelreste, 1 Schütz und 2 Verteilerdosen [...] - G 51808: 1 Schachtel mit diversen Aufhängesystemen Aromec [...] 1. c Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezoge n (Art. 69 StGB): - G 51809: 1 Schachtel mit 15 Spannsets [...] - G 51810: 1 Schachtel mit 198 Blumentöpfen [...] - G 51811: 2 Pack Einweghandschuhe [...] - G 51812: 1 Kunststofffass, blau, mit diversen Kupplungsteilen und Wasserleitungen [...] - G 51813: 1 Kiste mit 6 Belüfter und Kabelboxen [...] - G 51814: 12 Kunststoffuntersetzer 110 x 60 cm [...] - G 51815: 5 Kunststoffuntersetzer 110 x 100 cm [...] - G 51816: 1 Kunststoffuntersetzer 90 x 70 cm [...] - G 51817: 25 Pflanzenschalen [...] - G 51818: 1 Spezialtransparenthaube Garland [...] - G 51819: 1 Standlüfter Sonnenkönig [...] - G 51820: 1 Kiste mit Bewässerungsschläuchen & ca. 600 Stk. Erdsonden [...] - G 51821: 3 Blechlüftungsteile [...] - G 51822: 6 Briden für Lüftungsrohr, versch. Grössen [...] - G 51823: 1 Schachtel mit 3 Aluflexschläuchen [...] - G 51824: 1 angebrauchter Sack Perlit Körner [...] - G 51827: 1 angebrauchter Sack mit Spezialmix-Dünger [...] - G 51828: 1 Schachtel mit 36 Steinwollwürfel [...] - G 51829: 8 Schalen mit Steinwollwürfel [...] - G 51830: 3 Säcke Pflanzenerde, 2 angebrauchte Säcke Pflanzenerde […] - G 51831: 4 Säcke Hydrokorrels, 2 angebrauchte Säcke Hydrokorrels [...] - G 51832: 16 Lampenfassungen ohne Leuchtmittel, FL-Armaturen mit Verbindungskabeln [...] - G 51833: 25 FL-Röhren Leuchtmittel [...] - G 51834: 1 neuwertige Allzweckschaufel [...] - G 51835: 1 grüne Giesskanne, 10 l [...] - G 51835: 1 Sack mit 5 elektr. Kupplungen & Steckern [...] - G 29030: Growunterlagen - G 29042: 1 DVD Instruction Video Omega-Garden - G 29049: 1 Hanfmühle - G 29072: 1 Buch „Deine eigenen Stecklinge“ - G 29082: 1 Pollen-Extraktor „Powder Max“ - G 37955: 1 Growkatalog - G 39234: 1 Mobiltelefon Nokia - G 39238: leere Minigrip-Beutel - G 39239: 1 Grundkarte Sunrise 1. d Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft dieses Urteils zu Händen der Polizei Basel-Landschaft freigegeben : 2. a Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden A. unter Aufhebung der Beschlagnahme auf erstes Verlangen nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben : 2. b Die beschlagnahmte Barschaft ( Fr. 2'625.− [ersatzweise für die beschlagnahmten 10'000.− Brasilianische Real; G 42126, auf dem Konto der Finanzverwaltung Baselland bei der H. Bank] und Fr. 2'000.− [G 42127, auf dem Konto der Finanzverwaltung Baselland bei der H. Bank]) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A. auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . 2. c Der beschlagnahmte Silberbarren à 500 g und die beschlagnahmten fünf Silberbarren à je 100 g (G 42132: [...]) werden verwertet und der Erlös wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A. auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . - G 39240: 2 SIM-Karten Sunrise - G 39241: 2 SIM-Karten Lebara - G 39255: 1 Buch „Marijuana Growers Handbuch“ hrsg. von Ed Rosenthals und persönliche Notizen - G 44892: 1 Paar Gummihandschuhe - G 44893: 1 Paar Gummihandschuhe - G 44894: 1 Silberfolie - G 44896: 1 Staubmaske - G 44897: 1 Pack Feuchttücher - G 44899: 2 Batterienverpackung - G 44904: 1 Mobiltelefon Sony - G 44911: 1 Mobiltelefon Nokia - G 44922: 1 Buch „Der Cannabis Anbau“ - G 44923: 1 Buch „Anbau auf Kokos“ - G 44924: 1 Buch „Marihuana drinnen“ - G 44925: 1 Buch „I love it“ - G 51800: 2 Zeitschriften Hanfjournal [...]

- G 29055: 1 Pfefferspray

- G 51838: 1 Baseballschläger - G 42130: Taschenuhren Doxa [...] - G 42131: Uhr & 1 Ring [...] 3. a Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom

7. Juni 2013 angeordnete Sperre  des  Konto  Nr.  [...]  und  des  Depots  Nr.  [...]  bei  der I.      bank , lautend auf A. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben . Die I. bank wird angewiesen, dieses Konto nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden des Berechtigten freizugeben. 3. b Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom

7. Juni 2013 angeordnete Sperre des Kontos Nr. [...] bei der J.      bank , lautend auf A. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben . Die J. bank wird angewiesen, dieses Konto nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden des Berechtigten freizugeben. 3. c Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom

7. Juni 2013 angeordnete Sperre des Kontos Nr. [...] (heute: Nr. [...]) bei der D.      bank […]) , lautend auf die K. GmbH, wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben . Die D. bank wird angewiesen, dieses Konto nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden der Berechtigten freizugeben. 3. d Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom

7. Juni 2013 angeordnete Sperre des Kontos Nr. [...] bei der L.      bank , lautend auf A. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben . Die L. bank wird angewiesen, dieses Konto nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden des Berechtigten freizugeben. 3. e Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom

28. Juni 2013 angeordnete Sperre des Kontos Nr. [...] bei der M.      bank , lautend auf A. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben . Die M. bank wird angewiesen, dieses Konto nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden des Berechtigten freizugeben. 3. f Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 11. Juni 2013 gesperrten Kontos Nr. [...] bei der C.      bank , lautend auf A. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A. auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . Die Sperre  dieses  Kontos wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und die C.      bank angewiesen , das Guthaben nach Rechtskraft dieses Urteils auf das Konto IBAN [...] bei der J. bank, lautend auf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil-

u. Strafrecht, 4410 Liestal (Verwendungszweck: KG 460 20 203 ), zu überweisen . 3. g Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 7. Juni 2013 gesperrten Kontos Nr. [...] bei der N.      bank , lautend auf A. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A. auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . Die Sperre  dieses  Kontos wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und die N.      bank angewiesen , das Guthaben nach Rechtskraft dieses Urteils auf das Konto IBAN [...] bei der J. bank, lautend auf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil-

u. Strafrecht, 4410 Liestal (Verwendungszweck: KG 460 20 203 ), zu überweisen . 3. h Das Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 28. Juni 2013 gesperrten Police Nr. [...] bei der O.    versicherung AG , wird nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A. auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . Die Sperre dieser Police wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und die O.  ver sicherung AG angewiesen , das Guthaben nach Rechtskraft dieses Urteils auf das Konto IBAN [...] bei der J. bank, lautend auf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- u. Strafrecht, 4410 Liestal (Verwendungszweck: KG 460 20 203 ), zu überweisen . 3. i Das Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 28. Juni 2013 gesperrten Police Nr. [...] bei der P.  versicherung , wird nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A. auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . Die Sperre dieser Police wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und die P.  ver sicherung , angewiesen , das Guthaben nach Rechtskraft dieses Urteils auf das Konto IBAN [...] bei der J. bank, lautend auf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil-

u. Strafrecht, 4410 Liestal (Verwendungszweck: KG 460 20 203 ), zu überweisen . 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom

6. September [2013] beim Grundbuchamt Q. angeordnete Grundbuchsperre betreffend die im Eigentum von A. stehende Liegenschaft R. 1 (Ferienhaus Nr. 2) in F. (Parzelle Nr. 3 im Grundbuch F.    ) und die Beschlagnahme der in der Beschlagnahme-position G 29146 abgelegten Baupläne „Ferienhäuser in F.    “ werden nach Rechtskraft dieses  Urteils  aufgehoben. Die vorgenannte Liegenschaft wird samt den Bauplänen verwertet . Der Verwertungserlös wird, nach Begleichung der üblichen Veräusserungsunkosten sowie einer allfällig verkäuferseitig geschuldeten Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer und Tilgung der auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschulden von A. , gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A. auferlegten erstinstanzlichen Verfah renskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . Ein allfällig danach verbleibender Überschuss wird im Umfang von Fr. 29'000.− gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung von Fr. 29'000.− oder der Bezahlung der Forderung der Gemeinde E. im Umfang von Fr. 29'000.− bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren beschlag nahmt , längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. Soweit der vorgenannte Überschuss den Betrag von Fr. 29'000.− übersteigt, wird dieser A. ausbezahlt. 5. Die Untersuchungsgebühr von Fr. 20'000.−, die Gebühr für die Akteneinsicht von Fr. 137.50, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 4'550.− und der erstinstanzliche Gerichtsgebührenanteil von Fr. 15'000.− werden zu fünf Achteln (Fr. 24'804.70) A. auferlegt und zu drei Achteln (Fr. 14'882.80) auf die Staatskasse genommen. Die Auslagen werden im Umfang von Fr. 20'104.10 A. auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6. A. hat dem Kanton Basel-Landschaft die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von fünf Achteln, ausmachend Fr. 63'316.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/8 des Urteils des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 wird ersatzlos aufgehoben. IV. (…) Die A. betreffenden Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 21'375.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 21'137.50 und Auslagen von Fr. 237.50) werden zur Hälfte (Fr. 10'687.50) A. auferlegt und zur Hälfte (Fr. 10'687.50) auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskosten des zweiten Berufungsverfahrens (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen) fallen ausser Ansatz. (…) V.b. A. hat dem Kanton Basel-Landschaft die für das erste Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang der Hälfte, ausmachend Fr. 6'677.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel wird für die amtliche Verteidigung von A. im zweiten Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'269.55 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Für diese im zweiten Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. C. Gegen dieses Urteil erhob A. (fortan: Beschuldigter) mit Eingabe vom 15. September 2023 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil sei insofern abzuändern, als ihm (1.) insgesamt zehn Mobiltelefone (G 29040, G 39251, G 39234, G 44904 und G 44911), ein Laptop HP mit Netzkabel (G 49073) und ein Drucker HP Office Jet (G 49074) nach Aufhebung der Beschlagnahme herauszugeben seien, (2.) die Grundbuchsperre betreffend das in seinem Eigentum stehende Ferienhaus in F. , und die Beschlagnahme der zugehörigen Baupläne aufzuheben seien, von einer Verwertung dieser Objekte abzusehen sei und sie zu seinen Gunsten freizugeben seien, und (3.) eine Entschädigung von Fr. 7'500.− für ein beschlagnahmtes und irrtümlich vernichtetes Omega-Garden-Rad zu seinen Gunsten festzusetzen und diese Entschädigung mit den ihm auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen sei. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache an dieses zur Neuentscheidung zurückzuweisen. D. Mit Teilrechtskraftsbescheinigung vom 29. September 2023 wurde festgestellt, dass das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 3. August 2023, soweit es den Beschuldigten betrifft, in der Dispositivziffer I; der Dispositivziffer III/1.a; der Dispositivziffer III/1.b mit Ausnahme der Anordnung der Einziehung zur Verwertung bzw. im Falle der Nichtverwertbarkeit zur Vernichtung hinsichtlich der Beschlagnahmepositionen G 29040 (4 Mobiltelefone), G 39251 (3 Mobiltelefone), G 49073 (1 Laptop HP mit Netzkabel) und G 49074 (1 Drucker HP Office Jet); der Dispositivziffer III/1.c mit Ausnahme der Anordnung der Einziehung zur Vernichtung hinsichtlich der Beschlagnahmepositionen G 39234 (1 Mobiltelefon Nokia), G 44904 (1 Mobiltelefon Sony) und G 44911 (1 Mobiltelefon Nokia); der Dispositivziffer III/1; den Dispositivziffern III/2.a-c; den Dispositivziffern III/3.a-i; der Dispositivziffer III/5 und der Dispositivziffer III/6 in Rechtskraft erwachsen ist. E. Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 wurde auf Antrag des Beschuldigten die Grundbuchsperre des in seinem Eigentum stehenden Ferienhaus in F. aufgehoben. F. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 10. Juli 2024 die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut. Es hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. August 2023 sowohl hinsichtlich der Einziehung des Laptops HP mit Netzkabel (G 49073) und des Druckers HP Office Jet (G 49074) als auch bezüglich des Nichteintretens auf die Schadenersatzforderung im Zusammenhang mit dem vernichteten „Omega-Garden-Rad“ sowie des Antrags auf Anrechnung des Schadenersatzbetrags an die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. lm Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat bzw. das Verfahren nicht als gegenstandslos abschrieb. G. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um begründete Anträge einzureichen. H. Die Staatsanwaltschaft teilte am 16. September 2024 den Verzicht auf eine Stellungnahme mit. I. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 16. September 2024:

1. Die Beschlagnahme des Laptops HP mit Netzkabel (G 49073) sowie des Druckers HP Office Jet (G 49074) sei aufzuheben und diese Gegenstände seien ihm herauszugeben.

2. Für die Vernichtung des Omega-Garden-Rads sei ihm eine Entschädigung von Fr. 7'500.− zuzusprechen und diese mit den Verfahrenskosten zu verrechnen.

3. Von den einzuziehenden zehn Mobiltelefonen (G 29040, G 39251, G 39234, G 44904 und G 44911) sei vor deren Vernichtung eine Datensicherung durchzuführen und ihm herauszugeben. Vorab sei ihm die vorhandene Datensicherung (act. 16.01.21 und 53.06.001) im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen. J. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 die Abweisung der Anträge des Beschuldigten. K. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2024 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Ausserdem wurde bestimmt, dass die vorliegende Sache – unter Vorbehalt begründeter Einwendungen der Parteien bis zum 28. Oktober 2024 – im schriftlichen Verfahren weitergeführt wird. Innert Frist erfolgten keine entsprechenden Einwendungen der Parteien. Erwägungen I. P ROZESSUALES A. Allgemeine Grundsätze des Rückweisungsverfahrens 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2). 2. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist dem Berufungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Rügen, die schon gegen das erste Berufungsurteil beim Bundesgericht hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht an das Berufungsgericht im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; BGer 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1). B. Feststellung der Rechtskraft 1. Erfolgt eine Teilanfechtung eines Urteils, erwächst dieses hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft ( Jositsch / Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 402). Ein zweitinstanzliches Urteil wird auch insoweit rechtskräftig, als das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintritt oder diese abweist (vgl. Heimgartner / Wiprächtiger , Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 61 BGG). Die Rechtskraft ist vorab festzustellen (Art. 438 Abs. 1 StPO). 2.1 Mit der Teilrechtskraftsbescheinigung vom 29. September 2023 wurden die damals bereits rechtskräftigen Punkte des Urteils des Kantonsgerichts vom 3. August 2023 festgestellt. Dies braucht hier nicht wiederholt zu werden. 2.2 Der Beschuldigte hat die mit Urteil des Kantonsgerichts vom 3. August 2023 in den Dispositivziffer III/1.b und c angeordnete Einziehung der Beschlagnahmepositionen G 29040 (4 Mobiltelefone), G 39251 (3 Mobiltelefone), G 39234 (1 Mobiltelefon Nokia), G 44904 (1 Mobiltelefon Sony) und G 44911 (1 Mobiltelefon Nokia) mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht hat in dieser Hinsicht die Beschwerde mit Urteil vom 10. Juli 2024 abgewiesen. Insoweit ist das vorgenannte Urteil des Kantonsgerichts folglich rechtskräftig. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Festsetzung der Höhe der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren. 2.3 Nachdem das Bundesgericht im Urteil vom 10. Juli 2024 erkannt hat, dass der vom Beschuldigten anhängig gemachte Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 7'500.− wegen der Vernichtung des Omega-Garden-Rads noch im Streit liegt, ist die in der Dispositiv-Ziffer I/g betreffend den Beschuldigten des Urteils des Kantonsgerichts vom 3. August 2023 bescheinigte Rechtskraft des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids auf den Antrag des Beschuldigten um Herausgabe des Omega-Garden-Rads aufzuheben. C. Herausgabe von Daten Wie bereits festgestellt, ist die Einziehung der Beschlagnahmepositionen der fraglichen zehn Mobiltelefone (G 29040, G 39251, G 39234, G 44904 und G 44911) mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2024 rechtskräftig geworden. Der vom Beschuldigten erst mit Eingabe vom 16. September 2024 gestellte Antrag, es sei vor der Vernichtung dieser Mobiltelefone eine Datensicherung durchzuführen und ihm herauszugeben, erweist sich folglich als verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Das Begehren des Beschuldigten um Herausgabe der Daten auf dem Weg der Akteneinsicht kommt einer unzulässigen Umgehung der Sperrwirkung der Rechtskraft der angeordneten Einziehung dieser Mobiltelefone gleich. Da dieses Vorgehen keinen Rechtsschutz verdient, ist auf den vorerwähnten Antrag ebenfalls nicht einzutreten. II. E INZIEHUNG A. Rechtliche Grundlagen 1. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). 2. Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB setzt einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) voraus. Zwischen den eingezogenen Gegenständen und der Anlasstat muss ein hinreichend konkreter Konnex gegeben sein; die fraglichen Gegenstände müssen zur Begehung der Anlasstat gedient haben oder dazu bestimmt gewesen sein (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sein (Tatprodukte). Zusätzlich zu diesem Deliktskonnex wird eine konkrete Gefährdung verlangt. Das Gericht hat im Sinn einer Gefährdungsprognose zu evaluieren, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Eigentümers zukünftig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 150 II 519 E. 4.6; 149 IV 307 E. 2.4.1). An die Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass bei der Belassung des Gegenstands in den Händen des Täters eine entsprechende Gefährdung wahrscheinlich ist (BGE 127 IV 203 E. 7b; 124 IV 121 E. 2a; BGer 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2). 3. Die Sicherungseinziehung unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV), da sie in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV eingreift. Daher muss die Sicherungseinziehung zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Insbesondere bei einer problemlosen Wiederbeschaffungsmöglichkeit kann die Eignung in Frage stehen. Ausserdem darf sie nicht weiter gehen, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 150 II 519 E. 4.6; 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1). Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig im engeren Sinne sein, d.h. zwischen dem anvisierten Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen (BGer 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.3). In Art. 69 Abs. 2 StGB ist die Verwertung des eingezogenen Gegenstands nicht ausdrücklich vorgesehen. Stellt jedoch der Gegenstand nur in den Händen des Täters eine Gefahr dar, gebietet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Sache zu verwerten und den Erlös an den Berechtigten herauszugeben (BGE 135 I 209 E. 3.3.2; OGer BE BK 20 440 vom 19. Januar 2021 E. 7.2; Thommen , in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, N. 302 zu Art. 69 StGB). B. Konkrete Beurteilung BA. Elektronische Geräte Wie im Urteil des Kantonsgerichts vom 3. August 2023 festgestellt, wurde der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren rechtskräftig wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen. Er nutzte den Laptop HP samt dem Netzteil (G 49073) und den Drucker HP Office Jet (G 49074) bei der Ausführung dieser Tat (S. 3, act. 92.03.001 ff.). Damit ist der Deliktskonnex dieser beiden Gegenstände gegeben. Indes hat die Staatsanwaltschaft nicht dargelegt, dass bei einer Rückgabe der Gegenstände an den Beschuldigten von diesen künftig eine Gefährdung ausgehen könnte. Eine entsprechende Gefährdung ist nicht erkennbar, da die versuchte Nötigung ein singuläres, bereits längere Zeit zurückliegendes Verhalten des Beschuldigten darstellt. Ausserdem ist die Einziehung zur Erreichung des Sicherungszwecks offensichtlich nicht geeignet, weil der Beschuldigte problemlos jederzeit einen Laptop und Drucker kaufen könnte. Da die Sicherungseinziehung nach dem zuvor Erwogenen zudem keinen Strafcharakter hat, ist die von der Vorinstanz verfügte Einziehung – auch wenn diese Gegenstände mittlerweile nur noch einen geringen Wert aufweisen dürften – unverhältnismässig. Daraus folgt, dass der Laptop HP mit dem Netzteil (G 49073) und der Drucker HP (G 49074) dem Beschuldigten zurückzugeben sind. BB. Omega-Garden-Rad Ab Sommer 2011 betrieben der Beschuldigte und T. in U. eine Indooranlage zur Kultivierung von illegalen Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von mehr als einem Prozent. Ab Februar 2012 geschah dies auch gemeinsam mit W. . Ab Ende Februar 2013 verarbeiteten sie illegale Hanfpflanzen im Lagerraum an der V. strasse 4 in X. . Bei der Durchsuchung dieses Lagerraums am 5. Juni 2013 wurde das noch verpackte Omega-Garden-Rad sichergestellt (act. 86.15.002 ff.). Es scheint, dass dieses Gerät speziell dafür entwickelt wurde, um Cannabis drinnen anzubauen. Es liegt auf der Hand, dass dieses Gerät für das heimliche Anbauen von illegalen Hanfpflanzen im Innern eines Gebäudes besonders geeignet ist. Es wird weder dargetan noch ist ersichtlich, dass derartige Anbaumethoden mit beträchtlichen Investitionskosten in der Landwirtschaft Anwendung finden. Auch wenn das Omega-Garden-Rad noch verpackt war, erscheint es als äusserst unwahrscheinlich, dass dieses Gerät im Wert von Fr. 7'500.− angeschafft wurde, ohne es nutzen zu wollen. Vor diesem Hintergrund kann nur geschlossen werden, dass das Omega-Garden-Rad im Sinne von Art. 69 StGB zur Begehung einer Straftat bestimmt war. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (Verurteilung am 25. Januar 2006 durch das Landgericht Y. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten; Verurteilung am 12. Oktober 2009 durch das Tribunal Correctionnel Z. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, S. 1, PD Beschuldigter act. 01.02.002 ff.) und der Verurteilung durch das Kantonsgericht vom 16. Januar 2019 unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Strafe von 27 Monaten muss ausserdem befürchtet werden, dass er das Omega-Garden-Rad bei einer Aushändigung für einschlägige Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwenden könnte. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine Verwertung des Omega-Garden-Rads ein beträchtliches Risiko für die Volksgesundheit mit sich bringen würde: Es ist kaum zu erwarten, dass dieses durch einen Erwerber in der Landwirtschaft zur Produktion unbedenklicher Pflanzen verwendet wird; vielmehr muss wegen seiner besonderen Eignung ernsthaft befürchtet werden, dass ein Erwerber es zur Aufzucht illegaler Hanfpflanzen verwenden könnte. Wäre das Omega-Garden-Rad im Rahmen des Untersuchungsverfahrens nicht versehentlich entsorgt worden, hätte das Sachgericht daher nicht dessen Verwertung, sondern Vernichtung anordnen müssen. Demnach ist dem Beschuldigten durch die irrtümliche Vernichtung des Omega-Garden-Rads bereits im Untersuchungsverfahren kein Schaden entstanden, weshalb ihm kein Schadenersatzanspruch zusteht. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Geldsumme von Fr. 7'500.− als Schadenersatz für das vernichtete Omega-Garden-Rad und Verrechnung dieses Betrags mit den Verfahrenskosten ist somit abzuweisen. III. Kosten und Entschädigung BA. Kosten

a. Erstes Berufungsverfahren Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung im Schuldpunkt einen Freispruch im geringfügigen Anklagefall 1.4 Abs. 1 und unterliegt hingegen mit dem Antrag auf Freispruch im Anklagefall 2.1. Im Strafpunkt erscheint er sodann zu mehr als der Hälfte als erfolgreich. Ausserdem dringt er mit seinem Rechtsbegehren betreffend das Beschlagnahmegut in gewissem Masse durch. Im Weiteren sind seine Anträge zu den Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Prozesses in erheblichem Umfang erfolgreich. Ferner erwirkt er eine Aufhebung der sofortigen Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess. Zudem ist die verschiedentlich festgestellte Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz bei der Kostenverlegung zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, soweit die Kosten in den betreffenden Punkten zufolge Obsiegens des Letzteren ohnehin nicht bereits zulasten des Staats gehen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind somit dem Beschuldigten die ihn betreffenden Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 21'375.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 21'137.50 und Auslagen von Fr. 237.50) zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen.

b. Zweites Berufungsverfahren Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren haben ausser Ansatz zu bleiben, nachdem die teilweise Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu verantworten ist.

c. Drittes Berufungsverfahren Die Durchführung des dritten Berufungsverfahrens hat ebenfalls keine Partei zu verantworten. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 3'050.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 3’000.− und den Auslagen von pauschal Fr. 50.−) sind folglich auf die Staatskasse zu nehmen. BB.  Entschädigung der amtlichen Verteidigung/Rückzahlungspflicht

a. Erstes Berufungsverfahren Für die der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung ist der Beschuldigte aufgrund von Art. 135 Abs. 4 StPO im hälftigen Umfang (Fr. 6'677.40) zur Rückzahlung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

b. Zweites Berufungsverfahren Da dem Beschuldigten im zweiten Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt wurden, besteht in diesem Verfahren keine Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung.

c. Drittes Berufungsverfahren Für das dritte Berufungsverfahren bleibt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten festzusetzen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.− zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer vom 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.1). Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, war aufgrund der beiden bundesgerichtlichen Verfahren und des zweiten Berufungsprozesses mit dem vorliegenden Fall bereits vertraut. Angesichts dessen und der sehr einfachen Sachlage erscheint für die notwendigen Bemühungen im dritten Berufungsverfahren die Entschädigung eines Zeitaufwands von zwei Stunden zu je Fr. 200.−, von Auslagen von Fr. 20.− und der Mehrwertsteuer von Fr. 34.− als angemessen. Diese Entschädigung von total Fr. 454.− ist dem amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse zu entrichten. Weil dem Beschuldigten im dritten Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt wurden, besteht in diesem Verfahren keine Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Demnach wird erkannt: I. Es wird festgestellt , dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

14. Juli 2017 bzw. das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Januar 2019 bzw. das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. August 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Verwertung eingezogen oder im Falle der Nichtverwertbarkeit vernichtet (Art. 69 StGB): - G 29040: 4 Mobiltelefone - G 39251: 3 Mobiltelefone Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezoge n (Art. 69 StGB): - G 39234: 1 Mobiltelefon Nokia - G 44904: 1 Mobiltelefon Sony - G 44911: 1 Mobiltelefon Nokia Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel wird für die amtliche Verteidigung von A. im zweiten Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'269.55 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. II.a) Auf den Antrag des Beschuldigten, es sei von den einzuziehenden zehn Mobiltelefonen (G 29040, G 39251, G 39234, GG 44904 und G 44911) vor Vernichtung eine Datensicherung durchzuführen und ihm herauszugeben bzw. es sei ihm die vorhandene Datensicherung (act. 16.01.21 und 53.06.001) vorab im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen, wird nicht einge treten . b) In Abänderung der Dispositivziffer III/1.b des Urteils des Kantonsge richts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. August 2023 wer den die folgenden beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils bis drei Monate danach auf erstes Verlangen unter Aufhebung der Beschlagnahme herausgegeben . Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden diese Gegenstände vernichtet. - G 49073: 1 Laptop HP mit Netzkabel - G 49074: 1 Drucker HP Office Jet c) Die in der Dispositiv-Ziffer I/g betreffend den Beschuldigten des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. August 2023 bescheinigte Rechtskraft des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids hinsichtlich des Antrags des Beschuldigten um Herausgabe des Omega-Garden-Rads wird aufgehoben . Der Antrag des Beschuldigten, es sei ihm für die Vernichtung des Omega-Garden-Rads eine Entschädigung von Fr. 7'500.− zuzusprechen und diese mit den Verfahrenskosten zu verrechnen, wird abgewiesen . III. Die den Beschuldigten betreffenden Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 21'375.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 21'137.50 und Auslagen von Fr. 237.50) werden zur Hälfte (Fr. 10'687.50) dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte (Fr. 10'687.50) auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskosten des zweiten Berufungsverfahrens (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen) fallen ausser Ansatz. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens von total Fr. 3’050.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 3’000.− und den Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden auf die Staatskasse genommen. IV. Der Beschuldigte hat dem Kanton Basel-Landschaft die für das erste Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang der Hälfte, ausmachend Fr. 6'677.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die dem Beschuldigten im zweiten Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im dritten Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 454.− (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Für diese im dritten Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Vizepräsidentin Lea Hungerbühler Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)